6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'862.00 (inklusive einer Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat auch für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).