5.7. Die Vorinstanz hat für den Fall, dass die Geldstrafe von 180 Tagessätzen nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 4.7; vorinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 3). Dabei verkennt sie, dass sich die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe – anders als bei einer Busse, bei welcher das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Urteil festzusetzen hat – nach Art. 36 StGB richtet, wonach ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht, und es - 15 -