Der Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht. Die Vorinstanz hat den Tagessatz auf Fr. 30.00 festgelegt, was in Anbetracht seines steuerbaren Einkommens von Fr. 46'000.00 zum Satz von Fr. 71'500.00 gemäss letzter Steuerveranlagung 2021 eher niedrig erscheint. Trotz Aufforderung hat der Beschuldigte keine Belege eingereicht. Einzig bekannt ist, dass über die B._____ GmbH am 5. September 2023 der Konkurs eröffnet worden ist. Da keine erheblichen Veränderungen betreffend seine finanziellen Verhältnisse geltend gemacht oder ersichtlich sind, hat es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 30.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden.