Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung der Widerrufsstrafe erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Geldstrafe von 90 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Widerrufstrafe von 120 Tagessätzen angemessen auf 180 Tagessätze zu erhöhen.