Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (begangen am 22. September 2017, 30. September 2017 und 3. Oktober 2017) steht – abgesehen davon, dass es sich um denselben Straftatbestand handelt – in keinem besonders engen Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung vom 4. Juni 2020, zumal die Strafbarkeit des Vorfalls vom 4. Juni 2020 auf einem neuen, erst am 19. Dezember 2019 verfügten Führerausweisentzug gründet.