Nach dem Gesagten ist die neu auszusprechende Geldstrafe von 90 Tagessätzen unbedingt auszusprechen und der für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 bedingt ausgesprochene Vollzug zu widerrufen. Da es sich um gleichartige und vollziehbare Geldstrafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen.