5.4.2. Der Beschuldigte, bei dem es sich im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter zu handeln scheint (siehe Täterkomponente), hat sich von Verurteilungen, Verwarnungen, Verlängerungen der Probezeit und dem Vollzug von Geldstrafen nicht abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber den aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit geltenden Normen des Strassenverkehrsgesetzes.