Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Straftat des Fahrens ohne Berechtigung am 4. Juni 2020 und somit noch während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen angesetzten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 12. März 2020 verlängerten Probezeit begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art.