Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafgericht Zug zugrundeliegenden Straftaten (Fahren ohne Berechtigung am 20. November 2018, 16. Dezember 2018 und 10. Mai 2019; Beschimpfung vom 20. November 2018) stehen – abgesehen davon, dass es sich ausser der Beschimpfung um denselben Straftatbestand handelt – in keinem besonders engen Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung vom 4. Juni 2020, zumal die Strafbarkeit des Vorfalls vom 4. Juni 2020 auf einem neuen, erst am 19. Dezember 2019 verfügten Führerausweisentzug gründet. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen.