Handelt es sich – wie vorliegend – bei der neu zu beurteilenden Straftat um die schwerste Straftat, ist diese um die rechtskräftige Grundstrafe gemäss Strafgericht Zug (Geldstrafe von 70 Tagessätzen) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend die vom Strafgericht Zug ausgesprochene Geldstrafe – Gesamtstrafen, ist der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine - 12 -