Es liegt – was die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 1. März 2023 übersehen hat – somit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die für die neu begangene Straftat auszusprechende Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil des Strafgerichts Zug auszusprechen ist. Handelt es sich – wie vorliegend – bei der neu zu beurteilenden Straftat um die schwerste Straftat, ist diese um die rechtskräftige Grundstrafe gemäss Strafgericht Zug (Geldstrafe von 70 Tagessätzen) angemessen zu erhöhen.