5.3.3. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Fahren ohne Berechtigung am 4. Juni 2020 und somit in einem Zeitpunkt verübt, bevor er mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 26. April 2022 – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 12. März 2020 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden ist. Es liegt – was die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 1. März 2023 übersehen hat – somit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die für die neu begangene Straftat auszusprechende Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil des Strafgerichts Zug auszusprechen ist.