Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erscheint durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Seine beruflichen und familiären Verhältnisse stellen keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt rechtfertigt es sich, die deutlich negative Täterkomponente im Umfang von 20 Tagessätzen straferhöhend auf 100 Tagessätze zu berücksichtigen.