Auch wenn der Beschuldigte die Fahrt in der Schweiz und den Umstand, dass ihm der Führerausweis entzogen worden ist, nicht bestreitet, hat er auch noch im Berufungsverfahren vorgebracht, gemeint zu haben, wieder fahrfähig und in der Schweiz fahrberechtigt gewesen zu sein. Nachdem für das Obergericht erstellt ist, dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat, kommt eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Straftäter möglich ist, nicht infrage.