5.3.2. Im Rahmen der Täterkomponente fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. September 2017 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 450.00 verurteilt.