Bruder habe ein Problem gehabt und die Frau seines Cousins habe getrunken, weshalb er gefahren sei (vorinstanzliches Protokoll act. 126), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, weshalb er und seine Begleiter sich nicht anders organisiert, den öffentlichen Verkehr oder ein Taxi benutzt oder überhaupt auf die Fahrt verzichtet haben. Jedenfalls lag keine Notsituation vor und hat er hinsichtlich seiner Fahrt ohne Berechtigung in der Schweiz über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt.