Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrt ohne Berechtigung in der Schweiz leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er macht im Berufungsverfahren denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrt in der Schweiz geltend, sondern bringt vor, gemeint zu haben, wieder fahrgeeignet und fahrberechtigt gewesen zu sein, was ihm jedoch nicht geglaubt werden kann (siehe dazu oben). Er handelte mit direktem Vorsatz, was jedoch den Normalfall darstellt und sich deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insoweit er vor Vorinstanz ausgeführt hat, sein - 10 -