Es handelt sich um eine vergleichsweise kurze, jedoch aufgrund der Streckenführung und den dort – trotz eher geringem Verkehrsaufkommen zu dieser Zeit – möglichen anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und Fussgängern nicht geradezu gefahrenlose Strecke. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren.