Die Vorinstanz hat trotz einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und ihm hinsichtlich seiner Bewährung gestellter Schlechtprognose – beides Umstände, welche die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe als fraglich erscheinen lassen – ohne weitere Begründung auf eine Geldstrafe erkannt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). -9-