Nach dem Gesagten ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei zur Frage seiner Fahreignung zum Tatzeitpunkt ein Gutachten in Auftrag zu geben, abzuweisen. Ein solches Gutachten ist für das massgebliche Beweisergebnis, nämlich, dass sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich über das Erfordernis eines gültigen Führerausweises zum Führen eines Motorfahrzeugs in der Schweiz hinweggesetzt hat, unerheblich (Art. 139 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.