seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Mithin braucht die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt und somit den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG vorsätzlich erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.