Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Audi mit Schweizer Kennzeichen am 4. Juni 2020 trotz Wissen um den ihm in der Schweiz entzogenen Führerausweis ganz bewusst von Deutschland herkommend in der Schweiz gelenkt hat. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt, zumal direkter Vorsatz (zweiten Grades) auch gegeben ist, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die erhöhte abstrakte Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Führen eines Motorfahrzeugs in der Schweiz ohne den erforderlichen Führerausweis) in -8-