Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte den vorsorglichen Führerausweisentzug beim Kantonsgericht Luzern und sodann beim Bundesgericht angefochten hat, ist auch davon auszugehen, dass er sich damit einlässlich auseinandergesetzt hat und über die Wirkungen des vorsorglichen Führerausweisentzugs vollständig im Klaren war. Mithin kann ihm nicht geglaubt werden, wenn er ausführt, er sei aufgrund des ihm in Deutschland neu ausgestellten Führerausweises davon ausgegangen, in der Schweiz fahren zu dürfen.