Weder aus der Verfügung vom 19. Dezember 2019 noch aus anderweitigen Schreiben ergeben sich Anhaltspunkte, wonach eine Neuerteilung des ausländischen Führerausweises nicht von der zeitlich früher angeordneten Aberkennung betroffen sein sollte. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte den vorsorglichen Führerausweisentzug beim Kantonsgericht Luzern und sodann beim Bundesgericht angefochten hat, ist auch davon auszugehen, dass er sich damit einlässlich auseinandergesetzt hat und über die Wirkungen des vorsorglichen Führerausweisentzugs vollständig im Klaren war.