Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass er das für die Schweiz verfügte Fahrverbot und die damit einhergehende Aberkennung seines ausländischen Führerausweises nicht dadurch umgehen kann, dass er sich im Ausland einen Führerausweis ausstellen lässt, um damit anschliessend in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen. Weder aus der Verfügung vom 19. Dezember 2019 noch aus anderweitigen Schreiben ergeben sich Anhaltspunkte, wonach eine Neuerteilung des ausländischen Führerausweises nicht von der zeitlich früher angeordneten Aberkennung betroffen sein sollte.