Auch beim Vorbringen des Beschuldigten, ihm sei zeitlich nach dem Führerausweisentzug der deutsche Führerausweis ausgestellt worden, was ihn in seiner Annahme, am 4. Juni 2020 wieder fahrgeeignet und fahrberechtigt gewesen zu sein, bestärkt habe, handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 wurde in Ziffer 1 explizit festgehalten, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug auch die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge hat. Mit der Aberkennung ausländischer Führerausweise wird dem Betroffenen das Recht abgesprochen, von einem solchen in der Schweiz Gebrauch zu machen.