Beschuldigte ganz genau wusste, in der Schweiz über keinen gültigen Führerausweis zu verfügen. Zu Recht hat er auch nicht behauptet, dass am 4. Juni 2020 eine Verfügung, mit dem ihm die Erlaubnis zum Führen von Motorfahrzeugen wieder erteilt worden wäre, vorgelegen habe. Sein Vorbringen, er habe (fahrlässig) gemeint, die Auflagen erfüllt zu haben und deshalb am 4. Juni 2020 fahrberechtigt gewesen zu sein, erweist sich nach dem Gesagten als reine Schutzbehauptung.