Als Adressat der Verfügung musste der Beschuldigte, dem der Führerausweis bereits früher einmal entzogen worden war und der deshalb mit den administrativen Abläufen vertraut war, gewusst haben, dass es zur Wiedererlangung des Führerausweises einer neuen Verfügung bedurfte. Hinzu kommt, dass er die Verfügung vom 19. Dezember 2019 beim Kantonsgericht Luzern mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und ihm sei der Führerausweis ohne Auflagen wiederzuerteilen, angefochten hat, was ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass er sich mit der Verfügung vom 19. Dezember 2019 einlässlich auseinandergesetzt hat und diese ihm bestens bekannt war.