Sodann beschrieb Ziffer 4 die weitere Vorgehensweise, wonach nach Zustellung des Gutachtens und nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse eine definitive Verfügung (Endentscheid) erlassen werde. Als Adressat der Verfügung musste der Beschuldigte, dem der Führerausweis bereits früher einmal entzogen worden war und der deshalb mit den administrativen Abläufen vertraut war, gewusst haben, dass es zur Wiedererlangung des Führerausweises einer neuen Verfügung bedurfte.