Dem Beschuldigten kann nicht geglaubt werden, wenn er vorbringt, er sei (fahrlässig) davon ausgegangen, er habe die gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2019 zur Wiedererlangung des Führerausweises angeordneten Auflagen erfüllt und sei somit am 4. Juni 2020 wieder fahrberechtigt gewesen. Gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Dezember 2019 hat sich der Beschuldigte auf eigene Kosten einem verkehrsmedizinischen Untersuch bei einem Arzt der Stufe 4 (Verkehrsmediziner SGRM) zu unterziehen. Sodann beschrieb Ziffer 4 die weitere Vorgehensweise, wonach nach Zustellung des Gutachtens und nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse eine definitive Verfügung (Endentscheid) erlassen werde.