4.2. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.3) ist unter den vorliegenden Umständen von direktem Vorsatz auszugehen: Motorfahrzeugführer müssen gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG unter anderem über Fahrkompetenz verfügen, welche ihrerseits voraussetzt, dass der Motorfahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Dazu gehört auch das Wissen, dass es zum Führen eines Motorfahrzeugs einen gültigen Führerausweis braucht.