Was der Täter wusste und wollte, betrifft sog. innere Tatsachen. Innere Tatsachen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen und gestützt auf Erfahrungsregeln, -6- die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben), beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).