3.2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern hat dem Beschuldigten den Führerausweis mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 auf unbestimmte Zeit ohne aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen und ihm den ausländischen Führerausweis aberkannt (Akten STA act. 21 ff.). Diese Verfügung wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil 7H 20 15 vom 27. Februar 2020 bestätigt und erwuchs in Rechtskraft (Akten STVA Luzern, Ordner 2, act. 138 ff.). Indem der Beschuldigte am 4. Juni 2020 über keinen gültigen Führerausweis verfügte und trotz Führerausweisentzug ein Motorfahrzeug führte, hat er den objektiven Tatbestand gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt.