2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, er sei zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen, wieder fahrgeeignet und fahrberechtigt zu sein, weswegen er fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt habe. Nach dem Führerausweisentzug vom 19. Dezember 2019 habe er den deutschen Führerausweis ausgestellt erhalten, wodurch er in seiner Annahme, fahrgeeignet und fahrberechtigt zu sein, bestärkt worden sei. Zudem sei er davon ausgegangen, mit Erfüllung der angeordneten Auflagen wieder fahrberechtigt zu sein.