2. 2.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Führerausweis sei dem Beschuldigten mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 19. Dezember 2019 vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen worden, wobei ihm auch allfällige ausländische Führerausweise aberkannt worden seien. Demnach habe der Beschuldigte zur Zeit der Anhaltung am 4. Juni 2020 über keinen gültigen Führerausweis verfügt. Aufgrund der Prozessgeschichte sei von vorsätzlichem Handeln auszugehen.