Wird das Ausstandsbegehren – wie vorliegend – verspätet eingereicht oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet, darf die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, selber mitwirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).