Soweit der Beschuldigte sein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Six mit dessen Zugehörigkeit zur SVP begründet, handelt es sich um ein offensichtlich unzulässiges Vorbringen, auf das nicht einzutreten ist, zumal der Beschuldigte nichts vorbringt, was über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinausginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2). Im Übrigen scheint der Beschuldigte, der auf einen im «Blick» vom 5. Dezember 2018 erschienenen Artikel Bezug nimmt, mit seinen unsubstanzierten Vorbringen zu verkennen, dass das Obergericht in Berufungsverfahren immer in Dreierbesetzung urteilt (§ 3 Abs. 6 GOG/AG).