Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffende Gerichtsperson im konkreten Fall befangen sein sollte, sind unzulässig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschuldigte sein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Six mit dessen Zugehörigkeit zur SVP begründet, handelt es sich um ein offensichtlich unzulässiges Vorbringen, auf das nicht einzutreten ist, zumal der Beschuldigte nichts vorbringt, was über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinausginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2).