Es könnte aber auch sonst nicht auf das Ausstandsbegehren eingetreten werden. Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffende Gerichtsperson im konkreten Fall befangen sein sollte, sind unzulässig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).