Damit hat der Beschuldigte das Ausstandsgesuch nicht ohne Verzug gestellt, zumal er nichts darlegt, das auch nur ansatzweise zu rechtfertigen möchte, dass er das Ausstandsgesuch erst mehr als zwei Wochen nach Zustellung der Vorladung gestellt hat. Erst recht erscheint sein Ausstandsgesuch als verspätet, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei Oberrichter Six um den Verfahrensleiter handelt, der die prozessleitenden Verfügungen vom 29. Juni 2023, 10. Juli 2023, 21. August 2023 und 31. August 2023 als Verfahrensleiter unterzeichnet hat.