Ein Ausstandsgesuch ist gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO von der betroffenen Partei ohne Verzug zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Mithin ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu verlangen, andernfalls der Anspruch verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 4). Die Vorladung zur Berufungsverhandlung, in welchem den Parteien die Besetzung des Gerichts mitgeteilt worden ist, wurde dem Verteidiger des Beschuldigten bereits am 5. September 2023 zugestellt. Dem Beschuldigten konnte sie persönlich erst am 20. Oktober 2023 zugestellt werden.