2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte den vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. In der am 18. August 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung schriftlich eingereichten Berufungsbegründung stellte er den Beweisantrag, es sei betreffend die Frage seiner Fahreignung zum Tatzeitpunkt ein Gutachten in Auftrag zu geben. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 30. August 2023 die Abweisung der Berufung und des Beweisantrags. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein.