1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 1. März 2023 des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 bedingt gewährte Vollzug wurde widerrufen und der Beschuldigte zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt.