Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.150 (ST.2020.76; STA.2020.1779) Urteil vom 7. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Gegenstand Fahren ohne Berechtigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschuldigten wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Entzug oder Verweigerung des Führerausweises. Ihm wurde vorgeworfen, am 4. Juni 2020 um 21.30 Uhr mit dem Personenwagen Audi, BS […], vom Grenzübergang Stein bis zur Kontrollstelle Höhe Verzweigung Schaffhauserstrasse/Schönaustrasse in 4332 Stein gefahren zu sein, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Luzern vom 19. Dezember 2019 der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen worden und er ab Zustellung dieser Verfügung am 24. Dezember 2019 nicht mehr zum Führen eines Motorfahrzeugs berechtigt gewesen sei. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 1. März 2023 des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 bedingt gewährte Vollzug wurde widerrufen und der Beschuldigte zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte den vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. In der am 18. August 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung schriftlich eingereichten Berufungsbegründung stellte er den Beweisantrag, es sei betreffend die Frage seiner Fahreignung zum Tatzeitpunkt ein Gutachten in Auftrag zu geben. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 30. August 2023 die Abweisung der Berufung und des Beweisantrags. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 7. November 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe, womit das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten ist. 1.2. Der Beschuldigte hat am 5. November 2023 (Poststempel) mit persönlicher Eingabe ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Six eingereicht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Oberrichter Six gehöre der «rechten Partei SVP» an, die dafür bekannt sei, «regelmässig vorein- genommen zu urteilen». Ein Mitglied einer rechten Partei, die es sich zur Aufgabe gemacht habe, Ausländer «zu jagen und sie mit unzähligen, nicht belegten Straftaten zu überziehen», sei nicht geeignet, sich die Sache objektiv anzuschauen. Oberrichter Six nutze öfter sein Amt dazu, um Ausländer unrechtmässig in die Ecke zu drängen. Ein Ausstandsgesuch ist gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO von der betroffenen Partei ohne Verzug zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Mithin ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu verlangen, andernfalls der Anspruch verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 4). Die Vorladung zur Berufungsverhandlung, in welchem den Parteien die Besetzung des Gerichts mitgeteilt worden ist, wurde dem Verteidiger des Beschuldigten bereits am 5. September 2023 zugestellt. Dem Beschuldigten konnte sie persönlich erst am 20. Oktober 2023 zugestellt werden. Das Ausstandsgesuch führt als Datum zwar den 28. Oktober 2023 auf, der Post wurde es aber erst am 5. November 2023 übergeben. Damit hat der Beschuldigte das Ausstandsgesuch nicht ohne Verzug gestellt, zumal er nichts darlegt, das auch nur ansatzweise zu rechtfertigen möchte, dass er das Ausstandsgesuch erst mehr als zwei Wochen nach Zustellung der Vorladung gestellt hat. Erst recht erscheint sein Ausstandsgesuch als verspätet, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei Oberrichter Six um den Verfahrensleiter handelt, der die prozessleitenden Verfügungen vom 29. Juni 2023, 10. Juli 2023, 21. August 2023 und 31. August 2023 als Verfahrensleiter unterzeichnet hat. Es ist davon auszugehen, dass der Verteidiger dem Beschuldigten diese Verfügungen zur Kenntnis gebracht hat und dem Beschuldigten deshalb längst bekannt war, dass Oberrichter Six als Verfahrensleiter Teil der Gerichtsbesetzung sein wird. Mithin hätte er sein Ausstandsbegehren schon viel früher stellen können und müssen. Der Anspruch des Beschuldigten ist verwirkt und auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. -4- Es könnte aber auch sonst nicht auf das Ausstandsbegehren eingetreten werden. Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffende Gerichtsperson im konkreten Fall befangen sein sollte, sind unzulässig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschuldigte sein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Six mit dessen Zugehörigkeit zur SVP begründet, handelt es sich um ein offensichtlich unzulässiges Vorbringen, auf das nicht einzutreten ist, zumal der Beschuldigte nichts vorbringt, was über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinausginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2). Im Übrigen scheint der Beschuldigte, der auf einen im «Blick» vom 5. Dezember 2018 erschienenen Artikel Bezug nimmt, mit seinen unsubstanzierten Vorbringen zu verkennen, dass das Obergericht in Berufungsverfahren immer in Dreierbesetzung urteilt (§ 3 Abs. 6 GOG/AG). Wird das Ausstandsbegehren – wie vorliegend – verspätet eingereicht oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet, darf die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, selber mitwirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Führerausweis sei dem Beschuldigten mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 19. Dezember 2019 vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen worden, wobei ihm auch allfällige ausländische Führerausweise aberkannt worden seien. Demnach habe der Beschuldigte zur Zeit der Anhaltung am 4. Juni 2020 über keinen gültigen Führerausweis verfügt. Aufgrund der Prozessgeschichte sei von vorsätzlichem Handeln auszugehen. 2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, er sei zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen, wieder fahrgeeignet und fahrberechtigt zu sein, weswegen er fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt habe. Nach dem Führerausweisentzug vom 19. Dezember 2019 habe er den deutschen Führerausweis ausgestellt erhalten, wodurch er in seiner Annahme, fahrgeeignet und fahrberechtigt zu sein, bestärkt worden sei. Zudem sei er davon ausgegangen, mit Erfüllung der angeordneten Auflagen wieder fahrberechtigt zu sein. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund der Prozessgeschichte sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, aufgrund der Ausstellung des deutschen -5- Führerausweises in der Schweiz wieder fahrgeeignet und fahrberechtigt gewesen zu sein. 3. 3.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 VZV). Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen (Art. 45 Abs. 2 VZV). 3.2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern hat dem Beschuldigten den Führerausweis mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 auf unbestimmte Zeit ohne aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen und ihm den ausländischen Führerausweis aberkannt (Akten STA act. 21 ff.). Diese Verfügung wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil 7H 20 15 vom 27. Februar 2020 bestätigt und erwuchs in Rechtskraft (Akten STVA Luzern, Ordner 2, act. 138 ff.). Indem der Beschuldigte am 4. Juni 2020 über keinen gültigen Führerausweis verfügte und trotz Führerausweisentzug ein Motorfahrzeug führte, hat er den objektiven Tatbestand gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt. 4. 4.1. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Was der Täter wusste und wollte, betrifft sog. innere Tatsachen. Innere Tatsachen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen und gestützt auf Erfahrungsregeln, -6- die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben), beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4.2. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.3) ist unter den vorliegenden Umständen von direktem Vorsatz auszugehen: Motorfahrzeugführer müssen gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG unter anderem über Fahrkompetenz verfügen, welche ihrerseits voraussetzt, dass der Motorfahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Dazu gehört auch das Wissen, dass es zum Führen eines Motorfahrzeugs einen gültigen Führerausweis braucht. Dem Beschuldigten kann nicht geglaubt werden, wenn er vorbringt, er sei (fahrlässig) davon ausgegangen, er habe die gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2019 zur Wiedererlangung des Führerausweises angeordneten Auflagen erfüllt und sei somit am 4. Juni 2020 wieder fahrberechtigt gewesen. Gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Dezember 2019 hat sich der Beschuldigte auf eigene Kosten einem verkehrs- medizinischen Untersuch bei einem Arzt der Stufe 4 (Verkehrsmediziner SGRM) zu unterziehen. Sodann beschrieb Ziffer 4 die weitere Vorgehensweise, wonach nach Zustellung des Gutachtens und nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse eine definitive Verfügung (Endentscheid) erlassen werde. Als Adressat der Verfügung musste der Beschuldigte, dem der Führerausweis bereits früher einmal entzogen worden war und der deshalb mit den administrativen Abläufen vertraut war, gewusst haben, dass es zur Wiedererlangung des Führerausweises einer neuen Verfügung bedurfte. Hinzu kommt, dass er die Verfügung vom 19. Dezember 2019 beim Kantonsgericht Luzern mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und ihm sei der Führerausweis ohne Auflagen wiederzuerteilen, angefochten hat, was ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass er sich mit der Verfügung vom 19. Dezember 2019 einlässlich auseinandergesetzt hat und diese ihm bestens bekannt war. Sodann hat er das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, mit welchem der Ausweisentzug bestätigt worden ist, am 1. April 2020 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. In dieser rund zwei Monate vor dem Vorfall eingereichten Beschwerde hat er die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern und die umgehende Aushändigung des Führerausweises sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt (Akten STVA Luzern, Ordner 2, act. 115). Ein solcher Antrag würde gar keinen Sinn ergeben, wenn er davon ausgegangen wäre, in der Schweiz ein Motorfahrzeug lenken zu dürfen. Das Bundesgericht hat am 1. Mai 2020 und somit rund einen Monat vor dem Vorfall vom 4. Juni 2020 den Antrag auf die beantragte aufschiebende Wirkung abgewiesen (Akten STVA Luzern, Ordner 2, act. 112 f.). Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der -7- Beschuldigte ganz genau wusste, in der Schweiz über keinen gültigen Führerausweis zu verfügen. Zu Recht hat er auch nicht behauptet, dass am 4. Juni 2020 eine Verfügung, mit dem ihm die Erlaubnis zum Führen von Motorfahrzeugen wieder erteilt worden wäre, vorgelegen habe. Sein Vorbringen, er habe (fahrlässig) gemeint, die Auflagen erfüllt zu haben und deshalb am 4. Juni 2020 fahrberechtigt gewesen zu sein, erweist sich nach dem Gesagten als reine Schutzbehauptung. Auch beim Vorbringen des Beschuldigten, ihm sei zeitlich nach dem Führerausweisentzug der deutsche Führerausweis ausgestellt worden, was ihn in seiner Annahme, am 4. Juni 2020 wieder fahrgeeignet und fahrberechtigt gewesen zu sein, bestärkt habe, handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 wurde in Ziffer 1 explizit festgehalten, dass der vorsorgliche Führeraus- weisentzug auch die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge hat. Mit der Aberkennung ausländischer Führerausweise wird dem Betroffenen das Recht abgesprochen, von einem solchen in der Schweiz Gebrauch zu machen. Es wird somit nicht bloss ein konkreter Führerausweis aberkannt, sondern generell das Recht dazu, einen solchen in der Schweiz zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.5). Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass er das für die Schweiz verfügte Fahrverbot und die damit einhergehende Aberkennung seines ausländischen Führerausweises nicht dadurch umgehen kann, dass er sich im Ausland einen Führerausweis ausstellen lässt, um damit anschliessend in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen. Weder aus der Verfügung vom 19. Dezember 2019 noch aus anderweitigen Schreiben ergeben sich Anhaltspunkte, wonach eine Neuerteilung des ausländischen Führerausweises nicht von der zeitlich früher angeordneten Aberkennung betroffen sein sollte. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte den vorsorglichen Führerausweisentzug beim Kantonsgericht Luzern und sodann beim Bundesgericht angefochten hat, ist auch davon auszugehen, dass er sich damit einlässlich auseinandergesetzt hat und über die Wirkungen des vorsorglichen Führerausweisentzugs vollständig im Klaren war. Mithin kann ihm nicht geglaubt werden, wenn er ausführt, er sei aufgrund des ihm in Deutschland neu ausgestellten Führerausweises davon ausgegangen, in der Schweiz fahren zu dürfen. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Audi mit Schweizer Kennzeichen am 4. Juni 2020 trotz Wissen um den ihm in der Schweiz entzogenen Führerausweis ganz bewusst von Deutschland herkommend in der Schweiz gelenkt hat. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt, zumal direkter Vorsatz (zweiten Grades) auch gegeben ist, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die erhöhte abstrakte Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Führen eines Motorfahrzeugs in der Schweiz ohne den erforderlichen Führerausweis) in -8- seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Mithin braucht die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt und somit den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG vorsätzlich erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Nach dem Gesagten ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei zur Frage seiner Fahreignung zum Tatzeitpunkt ein Gutachten in Auftrag zu geben, abzuweisen. Ein solches Gutachten ist für das massgebliche Beweisergebnis, nämlich, dass sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich über das Erfordernis eines gültigen Führerausweises zum Führen eines Motorfahrzeugs in der Schweiz hinweggesetzt hat, unerheblich (Art. 139 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sieht alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Vorinstanz hat trotz einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und ihm hinsichtlich seiner Bewährung gestellter Schlechtprognose – beides Umstände, welche die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe als fraglich erscheinen lassen – ohne weitere Begründung auf eine Geldstrafe erkannt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). -9- 5.3. 5.3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 95 SVG schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 auf unbestimmte Zeit ohne aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen. Diese Verfügung wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil 7H 20 15 vom 27. Februar 2020 bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrs- teilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hat den Personenwagen Audi am Donnerstag, 4. Juni 2020, um ca. 21:30 von Deutschland herkommend vom Grenzübergang Stein bis zur Kontrollstelle Höhe Verzweigung Schaffhauser- strasse/Schönaustrasse in Stein und somit auf Schweizer Boden nur wenige Hundert Meter gelenkt. Es handelt sich um eine vergleichsweise kurze, jedoch aufgrund der Streckenführung und den dort – trotz eher geringem Verkehrsaufkommen zu dieser Zeit – möglichen anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und Fussgängern nicht geradezu gefahrenlose Strecke. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrt ohne Berechtigung in der Schweiz leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er macht im Berufungs- verfahren denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrt in der Schweiz geltend, sondern bringt vor, gemeint zu haben, wieder fahrgeeignet und fahrberechtigt gewesen zu sein, was ihm jedoch nicht geglaubt werden kann (siehe dazu oben). Er handelte mit direktem Vorsatz, was jedoch den Normalfall darstellt und sich deshalb nicht verschuldens- erhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insoweit er vor Vorinstanz ausgeführt hat, sein - 10 - Bruder habe ein Problem gehabt und die Frau seines Cousins habe getrunken, weshalb er gefahren sei (vorinstanzliches Protokoll act. 126), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, weshalb er und seine Begleiter sich nicht anders organisiert, den öffentlichen Verkehr oder ein Taxi benutzt oder überhaupt auf die Fahrt verzichtet haben. Jedenfalls lag keine Notsituation vor und hat er hinsichtlich seiner Fahrt ohne Berechtigung in der Schweiz über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist bei der Fahrt ohne Berechtigung unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Verhaltensweisen und Gefährdungen von einem vergleichsweise noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszugehen. 5.3.2. Im Rahmen der Täterkomponente fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. September 2017 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 450.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 wurde er wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. September 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 12. März 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt. Das vorliegend zu beurteilende Fahren ohne Berechtigung hat er zudem während noch laufender Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen bedingt ausgesprochenen Vollzugs bzw. durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 12. März 2020 verlängerter Probezeit begangen. Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehre aus den früheren Strafverfahren gezogen. Zu beachten ist jedoch, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 11 - Auch wenn der Beschuldigte die Fahrt in der Schweiz und den Umstand, dass ihm der Führerausweis entzogen worden ist, nicht bestreitet, hat er auch noch im Berufungsverfahren vorgebracht, gemeint zu haben, wieder fahrfähig und in der Schweiz fahrberechtigt gewesen zu sein. Nachdem für das Obergericht erstellt ist, dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat, kommt eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Straftäter möglich ist, nicht infrage. Im Rahmen der Täterkomponente fällt sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten ins Gewicht. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2023 wegen einer in der Zeit vom 28./29. September 2022 und somit während des vorliegenden, laufenden Strafverfahrens begangenen versuchten Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erscheint durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Seine beruflichen und familiären Verhältnisse stellen keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt rechtfertigt es sich, die deutlich negative Täterkomponente im Umfang von 20 Tagessätzen straferhöhend auf 100 Tagessätze zu berücksichtigen. 5.3.3. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Fahren ohne Berechtigung am 4. Juni 2020 und somit in einem Zeitpunkt verübt, bevor er mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 26. April 2022 – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 12. März 2020 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden ist. Es liegt – was die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 1. März 2023 übersehen hat – somit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die für die neu begangene Straftat auszusprechende Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil des Strafgerichts Zug auszusprechen ist. Handelt es sich – wie vorliegend – bei der neu zu beurteilenden Straftat um die schwerste Straftat, ist diese um die rechtskräftige Grundstrafe gemäss Strafgericht Zug (Geldstrafe von 70 Tagessätzen) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend die vom Strafgericht Zug ausgesprochene Geldstrafe – Gesamtstrafen, ist der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine - 12 - gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom Dezember 2019 E. 1.1). Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafgericht Zug zugrunde- liegenden Straftaten (Fahren ohne Berechtigung am 20. November 2018, 16. Dezember 2018 und 10. Mai 2019; Beschimpfung vom 20. November 2018) stehen – abgesehen davon, dass es sich ausser der Beschimpfung um denselben Straftatbestand handelt – in keinem besonders engen Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung vom 4. Juni 2020, zumal die Strafbarkeit des Vorfalls vom 4. Juni 2020 auf einem neuen, erst am 19. Dezember 2019 verfügten Führerausweisentzug gründet. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die für das vorliegend zu beurteilende Fahren ohne Berechtigung auf 100 Tagessätze festgelegte Geldstrafe ist um die rechtskräftige Grundstrafe (Geldstrafe von 70 Tagessätzen) angemessen auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 70 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Zug vom 26. April 2022 von 90 Tagessätzen ergibt. 5.4. 5.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Straftat des Fahrens ohne Berechtigung am 4. Juni 2020 und somit noch während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen angesetzten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 12. März 2020 verlängerten Probezeit begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich - 13 - bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen). 5.4.2. Der Beschuldigte, bei dem es sich im Bereich der Strassen- verkehrsgesetzgebung um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter zu handeln scheint (siehe Täterkomponente), hat sich von Verurteilungen, Verwarnungen, Verlängerungen der Probezeit und dem Vollzug von Geldstrafen nicht abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber den aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit geltenden Normen des Strassenverkehrsgesetzes. Das am 4. Juni 2020 begangene Fahren ohne Berechtigung hat er keine drei Monate nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 12. März 2020, mit welchem er wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt und mit welchem die Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen um ein Jahr verlängert worden ist, begangen. Ihm ist auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung des Vollzugs der neuen Strafe und der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal sich die Lebensumstände des Beschuldigten nicht grundlegend verändert haben. Im Gegenteil dürfte sich die Stabilität des Beschuldigten aufgrund des Umstands, dass die B._____ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war, nunmehr im Handelsregister gelöscht und über die bereits aufgelöste Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist, verschlechtert haben. Im Übrigen konnten ihn die privaten Verhältnisse bereits früher nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. Nach dem Gesagten ist die neu auszusprechende Geldstrafe von 90 Tagessätzen unbedingt auszusprechen und der für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 bedingt ausgesprochene Vollzug zu widerrufen. Da es sich um gleichartige und vollziehbare Geldstrafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperations- prinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (begangen am 22. September 2017, 30. September 2017 und 3. Oktober 2017) steht – abgesehen davon, dass es sich um denselben Straftatbestand handelt – in keinem besonders engen Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung vom 4. Juni 2020, zumal die Strafbarkeit des Vorfalls vom 4. Juni 2020 auf einem neuen, erst am 19. Dezember 2019 verfügten Führerausweisentzug gründet. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der - 14 - Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung der Widerrufsstrafe erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Geldstrafe von 90 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Widerrufstrafe von 120 Tagessätzen angemessen auf 180 Tagessätze zu erhöhen. 5.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht. Die Vorinstanz hat den Tagessatz auf Fr. 30.00 festgelegt, was in Anbetracht seines steuerbaren Einkommens von Fr. 46'000.00 zum Satz von Fr. 71'500.00 gemäss letzter Steuerveranlagung 2021 eher niedrig erscheint. Trotz Aufforderung hat der Beschuldigte keine Belege eingereicht. Einzig bekannt ist, dass über die B._____ GmbH am 5. September 2023 der Konkurs eröffnet worden ist. Da keine erheblichen Veränderungen betreffend seine finanziellen Verhältnisse geltend gemacht oder ersichtlich sind, hat es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 30.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden. 5.6. Zusammengefasst ist – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Zug vom 26. April 2022 – zusammen mit der Widerrufsstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 eine unbedingte Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, auszusprechen. 5.7. Die Vorinstanz hat für den Fall, dass die Geldstrafe von 180 Tagessätzen nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 4.7; vorinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 3). Dabei verkennt sie, dass sich die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe – anders als bei einer Busse, bei welcher das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Urteil festzusetzen hat – nach Art. 36 StGB richtet, wonach ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht, und es - 15 - bei einer Geldstrafe deshalb keiner Festsetzung der bereits gesetzlich geregelten Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil bedarf. 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungs- frage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'862.00 (inklusive einer Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat auch für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Zug vom 26. April 2022 und als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, verurteilt. 2.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtstrafe. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'862.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. - 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger