3. Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 3 Jahre, - 18 - sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Verbot betreffend jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit Minderjährigen auferlegt.