8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1.[in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird von der Anklage - des Konsums von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB - des Besitzes von harter Pornografie zum eigenen Konsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig des Beschaffens von harter Pornografie zum eigenen Konsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB.