7. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziiert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E 2.4.2). Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt und die Anklage einen einheitlichen Sachverhaltskomplex beinhaltet, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).