Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nach dem Dargelegten gutzuheissen und die Anschlussberufung des Beschuldigten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 18 VKD) aufzuerlegen. - 17 - 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.