Dem generellen Interesse der Öffentlichkeit ist unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mit der Vernichtung im Sinne einer Löschung der pornografischen Daten genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Denn es ist nicht erforderlich, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind.