Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISEN- RING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Art. 197 StGB). Dem generellen Interesse der Öffentlichkeit ist unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mit der Vernichtung im Sinne einer Löschung der pornografischen Daten genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2).